<!--[-->Verordnung zur Übermittlung von Beherbergungsdaten an Landes‑ und Gemeindeabgabenbehörden<!--]-->
Verordnung zur Übermittlung von Beherbergungsdaten an Landes‑ und Gemeindeabgabenbehörden
Verordnung vom 20.11.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass nach einer Identitätsprüfung Aufzeichnungen zu nächtlichen Aufenthalten an Landes‑ und Gemeindeabgabenbehörden übermittelt werden müssen. Anfragen erfolgen elektronisch über FinanzOnline und enthalten Kalenderjahr, betroffene Abgabe sowie eine Bestätigung der Notwendigkeit.
Bundesministerium für Finanzen11/20/2020XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass nach einer Identitätsprüfung Aufzeichnungen zu nächtlichen Aufenthalten an Landes‑ und Gemeindeabgabenbehörden übermittelt werden müssen. Anfragen erfolgen elektronisch über FinanzOnline und enthalten Kalenderjahr, betroffene Abgabe sowie eine Bestätigung der Notwendigkeit.

Schwerpunkte

  • Der Bund verpflichtet die Landes‑ und Gemeindeabgabenbehörden, nach einer erfolgreichen Teilnehmeridentifikation Daten über nächtliche Aufenthalte zu erhalten, die für die Umsatzsteuererhebung nötig sind.
  • Eine Anfrage muss das Kalenderjahr, die betroffene Abgabe und eine Bestätigung der Datennotwendigkeit enthalten.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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