<!--[-->Änderung der Strafvollzugs‑Verordnung wegen COVID‑19<!--]-->
Änderung der Strafvollzugs‑Verordnung wegen COVID‑19
Verordnung vom 20.11.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 2020/493 ergänzt die bestehenden Regelungen zum Strafvollzug, um die Verbreitung von COVID‑19 zu verhindern. Sie erweitert die rechtlichen Grundlagen, legt Fristen für das Aufschieben von Maßnahmen fest und verbietet bis Dezember 2020 grundsätzlich Freiheitsbeschränkungen nach bestimmten Paragraphen des Straßenverkehrsgesetzes.
Bundesministerium für Justiz11/20/2020XXVII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 2020/493 ergänzt die bestehenden Regelungen zum Strafvollzug, um die Verbreitung von COVID‑19 zu verhindern. Sie erweitert die rechtlichen Grundlagen, legt Fristen für das Aufschieben von Maßnahmen fest und verbietet bis Dezember 2020 grundsätzlich Freiheitsbeschränkungen nach bestimmten Paragraphen des Straßenverkehrsgesetzes.

Schwerpunkte

  • Erweiterung der zulässigen Rechtsgrundlagen: In § 2 Abs. 1 wird die Formulierung um die Paragraphen 207b, 278b‑g und 282a ergänzt.
  • Einführung von Fristen, bis wann Strafvollzugsanordnungen verschoben werden dürfen – je nach Datum des rechtskräftigen Urteils (31. März 2021, 30. April 2021, 31. Mai 2021, 30. Juni 2021).
Dokumente (PDFs)
Image of politician Zadić Alma, Dr., LL.M. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.