Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestlohntarif für Personen fest, die Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Kärnten betreuen und bedienen. Sie definiert monatliche Pauschalbeträge für Aufzugswartung, Freizeit‑ und Grünflächen sowie Stundenlöhne für Haus‑ und Haustechniker*innen und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend11/24/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestlohntarif für Personen fest, die Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Kärnten betreuen und bedienen. Sie definiert monatliche Pauschalbeträge für Aufzugswartung, Freizeit‑ und Grünflächen sowie Stundenlöhne für Haus‑ und Haustechniker*innen und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Kärnten und für Personen, die mit der Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt werden, sofern ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
- Für Aufzugswartungen erhalten die genannten Personen bis zu vier Stockwerke monatlich 108,08 €, jedes weitere Stockwerk wird mit 7,07 € zusätzlich berechnet.
Dokumente (PDFs)
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