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Mindestlohntarif für Hausbetreuung im Burgenland
Verordnung vom 25.11.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften im Burgenland fest. Sie gilt für Hausbetreuer*innen, deren Arbeitgeber nicht kollektivvertragsfähig sind, und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend11/25/2020XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften im Burgenland fest. Sie gilt für Hausbetreuer*innen, deren Arbeitgeber nicht kollektivvertragsfähig sind, und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das Bundesland Burgenland und betrifft Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt wurden, solange kein Kollektivvertrag besteht.
  • Für die Aufzugsbetreuung erhalten die beauftragten Personen einen monatlichen Pauschalbetrag von 117,59 €, der für jedes weitere Geschoss über sieben um 13,89 € erhöht wird.
Dokumente (PDFs)
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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