Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften im Burgenland fest. Sie gilt für Hausbetreuer*innen, deren Arbeitgeber nicht kollektivvertragsfähig sind, und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend11/25/2020XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften im Burgenland fest. Sie gilt für Hausbetreuer*innen, deren Arbeitgeber nicht kollektivvertragsfähig sind, und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Burgenland und betrifft Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt wurden, solange kein Kollektivvertrag besteht.
- Für die Aufzugsbetreuung erhalten die beauftragten Personen einen monatlichen Pauschalbetrag von 117,59 €, der für jedes weitere Geschoss über sieben um 13,89 € erhöht wird.
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