Zusammenfassung
Die 528. Verordnung vom 25. November 2020 ergänzt die COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung um zahlreiche Detailregelungen – etwa eine erweiterte Definition von Angehörigen, neue Vorgaben für physische Kontakte und Klarstellungen zu Tests, öffentlichen Sitzungen und Dienstleistungsangeboten – und tritt am 27. November 2020 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/25/2020XXVII
Gesundheit
Pandemie‑Management
Zusammenfassung
Die 528. Verordnung vom 25. November 2020 ergänzt die COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung um zahlreiche Detailregelungen – etwa eine erweiterte Definition von Angehörigen, neue Vorgaben für physische Kontakte und Klarstellungen zu Tests, öffentlichen Sitzungen und Dienstleistungsangeboten – und tritt am 27. November 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Begriff „Angehörige“ wird um die Personen (Eltern, Kinder und Geschwister) erweitert.
- Das Wort „physischer“ wird bei der wöchentlichen Kontaktangabe eingefügt, um zu verdeutlichen, dass Kontakte im physischen Raum stattfinden müssen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.