<!--[-->Erste Novelle der COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung (Novelle 2020)<!--]-->
Erste Novelle der COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung (Novelle 2020)
Verordnung vom 25.11.2020

Zusammenfassung

Die 528. Verordnung vom 25. November 2020 ergänzt die COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung um zahlreiche Detailregelungen – etwa eine erweiterte Definition von Angehörigen, neue Vorgaben für physische Kontakte und Klarstellungen zu Tests, öffentlichen Sitzungen und Dienstleistungsangeboten – und tritt am 27. November 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/25/2020XXVII
Gesundheit
Pandemie‑Management

Zusammenfassung

Die 528. Verordnung vom 25. November 2020 ergänzt die COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung um zahlreiche Detailregelungen – etwa eine erweiterte Definition von Angehörigen, neue Vorgaben für physische Kontakte und Klarstellungen zu Tests, öffentlichen Sitzungen und Dienstleistungsangeboten – und tritt am 27. November 2020 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der Begriff „Angehörige“ wird um die Personen (Eltern, Kinder und Geschwister) erweitert.
  • Das Wort „physischer“ wird bei der wöchentlichen Kontaktangabe eingefügt, um zu verdeutlichen, dass Kontakte im physischen Raum stattfinden müssen.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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