Änderung der SEPA‑Lastschrift‑Verordnung zur Klarstellung bei Tod des Steuerpflichtigen
Verordnung vom 26.11.2020Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. November 2020 ändert die bestehende Verordnung über die Entrichtung von Abgaben per SEPA‑Lastschrift. Sie präzisiert Formulierungen in § 5 Abs. 2, fügt eine neue Ziffer 4 hinzu, die das Mandat bei Tod des Abgabepflichtigen beendet, und legt den Inkrafttreten der Änderungen auf den 1. Jänner 2021 fest.Bundesministerium für Finanzen11/26/2020XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. November 2020 ändert die bestehende Verordnung über die Entrichtung von Abgaben per SEPA‑Lastschrift. Sie präzisiert Formulierungen in § 5 Abs. 2, fügt eine neue Ziffer 4 hinzu, die das Mandat bei Tod des Abgabepflichtigen beendet, und legt den Inkrafttreten der Änderungen auf den 1. Jänner 2021 fest.Schwerpunkte
- Die Formulierung in Ziffer 1 von § 5 Abs. 2 wird geändert, um klarzustellen, dass die Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen.
- Am Ende des Satzes in Ziffer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, um die Lesbarkeit zu verbessern.
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