Änderung des Datums in § 8 Abs. 3 der Krankenversicherungs‑Durchführungsverordnung
Verordnung vom 30.11.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert im § 8 Abs. 3 den Bezug von „31. Dezember 2020“ zu „31. Dezember 2021“, um die Fristen der Krankenversicherung an das Jahr 2021 anzupassen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/30/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert im § 8 Abs. 3 den Bezug von „31. Dezember 2020“ zu „31. Dezember 2021“, um die Fristen der Krankenversicherung an das Jahr 2021 anzupassen.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „31. Dezember 2020“ im Paragraphen 8 Absatz 3 wird durch „31. Dezember 2021“ ersetzt.
- Die Änderung betrifft alle Berechnungen und Fristen, die sich auf das Ende des Jahres beziehen, und gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
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