<!--[-->COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 – Ergänzende Schutz‑ und Flexibilitätsmaßnahmen<!--]-->
COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 – Ergänzende Schutz‑ und Flexibilitätsmaßnahmen
Verordnung vom 03.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung von Dezember 2020 ergänzt die COVID‑19‑Schulverordnung um Regelungen zum Maskentragen, zu flexiblen Unterrichtszeiten, zu Ausnahmen bei Prüfungen und zu besonderen Vorgaben für den Sportunterricht.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/3/2020XXVII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung von Dezember 2020 ergänzt die COVID‑19‑Schulverordnung um Regelungen zum Maskentragen, zu flexiblen Unterrichtszeiten, zu Ausnahmen bei Prüfungen und zu besonderen Vorgaben für den Sportunterricht.

Schwerpunkte

  • Erlaubt das Durchführen von Schularbeiten nach dem 6. Dezember 2020, wenn vorher keine Tests stattfanden; bei Unmöglichkeit können alternative Leistungsnachweise genutzt werden.
  • Verpflichtet das Tragen einer eng anliegenden Mund‑ und Nasen‑Schutzvorrichtung (MNS) für bis zu zehn zusammenhängende Schultage in Gebieten mit hohem Infektionsrisiko.
Dokumente (PDFs)
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Faßmann Heinz, Dr.

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