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Mindestlohntarif für private Kinderbetreuungsbetriebe (ab 01.01.2021)
Verordnung vom 10.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab dem 1. Januar 2021 einen einheitlichen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbildung‑ und -betreuungseinrichtungen fest, inklusive Grundgehältern, Sonderzulagen und zusätzlichen Leistungen wie Urlaubs‑ und Weihnachtsbeihilfe.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/10/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab dem 1. Januar 2021 einen einheitlichen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbildung‑ und -betreuungseinrichtungen fest, inklusive Grundgehältern, Sonderzulagen und zusätzlichen Leistungen wie Urlaubs‑ und Weihnachtsbeihilfe.

Schwerpunkte

  • Der Mindestlohntarif legt ein gestaffeltes Grundgehalt fest, das je nach Berufsjahr von 2 396 € im 1./2. Jahr bis 3 312 € im 39./40. Jahr reicht.
  • Für Sonderkindergärten gibt es eine Erschwerniszulage von 211,50 € und für bestimmte Berufsgruppen einen Zuschlag von 50 % dieser Zulage.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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