<!--[-->Ausnahmen von der Wochenend‑ und Feiertagsruhe am 12./19. Dezember 2020 wegen COVID‑19<!--]-->
Ausnahmen von der Wochenend‑ und Feiertagsruhe am 12./19. Dezember 2020 wegen COVID‑19
Verordnung vom 11.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen bis 19 Uhr zu arbeiten, um Kundenströme zu entzerren. Die Beschäftigung ist auf unbedingt notwendige Tätigkeiten und die notwendige Zahl an Arbeitnehmern beschränkt; Verstöße werden bestraft.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/11/2020XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen bis 19 Uhr zu arbeiten, um Kundenströme zu entzerren. Die Beschäftigung ist auf unbedingt notwendige Tätigkeiten und die notwendige Zahl an Arbeitnehmern beschränkt; Verstöße werden bestraft.

Schwerpunkte

  • Am 12. Dezember 2020 und am 19. Dezember 2020 dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen bis 19 Uhr beschäftigt werden.
  • Nur Arbeiten, die unmittelbar mit den zugelassenen Tätigkeiten zusammenhängen und nicht außerhalb der Wochenend‑ bzw. Feiertagsruhe durchgeführt werden können, sind erlaubt.
Dokumente (PDFs)
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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