<!--[-->Änderung der Lockdown‑Umsatzersatz‑Verordnung für Glücksspiel‑Betreiber<!--]-->
Änderung der Lockdown‑Umsatzersatz‑Verordnung für Glücksspiel‑Betreiber
Verordnung vom 15.12.2020

Zusammenfassung

Die 565. Verordnung von 15. Dezember 2020 ergänzt die Lockdown‑Umsatzersatz‑Verordnung um eine Regelung, nach der für Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos die Bruttospieleinnahmen zur Berechnung des Umsatz‑Ersatzes herangezogen werden.
Bundesministerium für Finanzen12/15/2020XXVII
Glücksspiel
Finanzwesen
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die 565. Verordnung von 15. Dezember 2020 ergänzt die Lockdown‑Umsatzersatz‑Verordnung um eine Regelung, nach der für Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos die Bruttospieleinnahmen zur Berechnung des Umsatz‑Ersatzes herangezogen werden.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung ändert die Berechnungsgrundlage für den Lockdown‑Umsatzersatz bei bestimmten Glücksspiel‑Betreibern.
  • Betroffene Unternehmen sind solche, die nach § 12 Abs. 2 Z 4 COVID‑19‑SchuMaV und § 5 Abs. 3 Z 4 COVID‑19‑NotMV definiert sind (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos).
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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