COVID‑19‑Anpassungen im Strafvollzug – Fristunterbrechung und Beschränkung von Freiheitsmaßnahmen bis 31. März 2021
Verordnung vom 16.12.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 569/2020 setzt Fristen im Strafvollzug bis zum 31. März 2021 aus, verbietet grundsätzlich bestimmte Freiheitsmaßnahmen in Haftanstalten und erlaubt Ausnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen.Bundesministerium für Justiz12/16/2020XXVII
Strafrecht
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung 569/2020 setzt Fristen im Strafvollzug bis zum 31. März 2021 aus, verbietet grundsätzlich bestimmte Freiheitsmaßnahmen in Haftanstalten und erlaubt Ausnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen.Schwerpunkte
- Fristen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis zum 31. März 2021 ausgesetzt und starten am 1. April 2021 neu.
- Die in § 3 genannten Fristendaten werden von „31. Dezember 2020“ auf „31. März 2021“ geändert.
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