<!--[-->COVID‑19‑Anpassungen im Strafvollzug – Fristunterbrechung und Beschränkung von Freiheitsmaßnahmen bis 31. März 2021<!--]-->
COVID‑19‑Anpassungen im Strafvollzug – Fristunterbrechung und Beschränkung von Freiheitsmaßnahmen bis 31. März 2021
Verordnung vom 16.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 569/2020 setzt Fristen im Strafvollzug bis zum 31. März 2021 aus, verbietet grundsätzlich bestimmte Freiheitsmaßnahmen in Haftanstalten und erlaubt Ausnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen.
Bundesministerium für Justiz12/16/2020XXVII
Strafrecht
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 569/2020 setzt Fristen im Strafvollzug bis zum 31. März 2021 aus, verbietet grundsätzlich bestimmte Freiheitsmaßnahmen in Haftanstalten und erlaubt Ausnahmen nur bei ausreichenden Hygienemaßnahmen.

Schwerpunkte

  • Fristen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis zum 31. März 2021 ausgesetzt und starten am 1. April 2021 neu.
  • Die in § 3 genannten Fristendaten werden von „31. Dezember 2020“ auf „31. März 2021“ geändert.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Zadić Alma, Dr., LL.M. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.