Zusammenfassung
Die Verordnung vom 18. Dezember 2020 verlängert die in § 13 Abs. 13 des Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz‑Durchführungsverordnung festgelegte Frist von 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021.Bundesministerium für Inneres12/18/2020XXVII
Verwaltungsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 18. Dezember 2020 verlängert die in § 13 Abs. 13 des Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz‑Durchführungsverordnung festgelegte Frist von 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021.Schwerpunkte
- Die Verordnung verlängert die Frist für das in § 13 Abs. 13 genannte Verfahren von Ende 2020 auf den 30. Juni 2021.
- Betroffene Personen erhalten dadurch zusätzliche sechs Monate, um die geforderten Formalitäten zu erledigen.
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