<!--[-->Verlängerung der Frist im NAG‑DV (§ 13 Abs. 13) bis 30. Juni 2021<!--]-->
Verlängerung der Frist im NAG‑DV (§ 13 Abs. 13) bis 30. Juni 2021
Verordnung vom 18.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 18. Dezember 2020 verlängert die in § 13 Abs. 13 des Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz‑Durchführungsverordnung festgelegte Frist von 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021.
Bundesministerium für Inneres12/18/2020XXVII
Verwaltungsrecht
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 18. Dezember 2020 verlängert die in § 13 Abs. 13 des Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz‑Durchführungsverordnung festgelegte Frist von 31. Dezember 2020 auf den 30. Juni 2021.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung verlängert die Frist für das in § 13 Abs. 13 genannte Verfahren von Ende 2020 auf den 30. Juni 2021.
  • Betroffene Personen erhalten dadurch zusätzliche sechs Monate, um die geforderten Formalitäten zu erledigen.
Dokumente (PDFs)
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Nehammer Karl, MSc

ÖVP


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