Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Januar 2021 einen einheitlichen Mindestlohntarif für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen fest, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert sieben Beschäftigungsgruppen mit gestaffelten Löhnen und regelt zusätzlich Weihnachts‑ und Urlaubsremuneration sowie Überstundenzuschläge.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/21/2020XXVII
Bildung
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Januar 2021 einen einheitlichen Mindestlohntarif für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen fest, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert sieben Beschäftigungsgruppen mit gestaffelten Löhnen und regelt zusätzlich Weihnachts‑ und Urlaubsremuneration sowie Überstundenzuschläge.Schwerpunkte
- Der Mindestlohntarif gilt für alle Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen, wenn für den Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag besteht.
- Es werden sieben Beschäftigungsgruppen definiert, die jeweils unterschiedliche Mindestlöhne nach Berufsjahren und Qualifikationen erhalten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.