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COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung 2020
Verordnung vom 21.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2021 eine Obergrenze von drei‑tausend Millionen Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2021.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/21/2020XXVII
Finanzwesen
Sozialpolitik
Arbeitsmarktpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2021 eine Obergrenze von drei‑tausend Millionen Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2021.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes (AMPFG) als gesetzliche Grundlage.
  • Für das Jahr 2021 wird die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf drei‑tausend Millionen Euro festgesetzt.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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