Änderung der COVID‑19‑Testverordnung – Elektronische Meldung & Antigen‑/PCR‑Testregelungen
Verordnung vom 21.12.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Testvorschriften: Praxen müssen elektronische Meldesysteme nutzen, Ärzt*innen führen zuerst Antigentests durch und PCR‑Tests sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Änderungen gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/21/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Testvorschriften: Praxen müssen elektronische Meldesysteme nutzen, Ärzt*innen führen zuerst Antigentests durch und PCR‑Tests sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Änderungen gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.Schwerpunkte
- Praxis‑ und Laboreinrichtungen müssen entweder über eine HL7‑Schnittstelle oder über andere von den Gesundheitsbehörden bereitgestellte elektronische Meldesysteme verfügen, um Testergebnisse an das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten zu melden.
- Ärzt*innen sind verpflichtet, zunächst einen Antigentest bei Patienten durchzuführen.
Dokumente (PDFs)
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