Zusammenfassung
Die Verordnung legt die Höhe der Arbeitsvergütung für Strafgefangene je nach Art der Tätigkeit fest und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Bundesministerium für Justiz12/22/2020XXVII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt die Höhe der Arbeitsvergütung für Strafgefangene je nach Art der Tätigkeit fest und tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, die die Grundlage für die Festlegung der Arbeitsvergütung bilden.
- Für leichte Hilfsarbeiten erhalten Strafgefangene 6,42 € pro Arbeitsstunde.
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