Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die bestehenden COVID‑19‑Schutzmaßnahmen: Sie schreibt Masken‑ und Abstandspflichten in geschlossenen Fahrzeugen, reduziert Kapazitäten, führt regelmäßige Tests in Pflege‑ und Krankenhäusern ein und legt Besucher‑ sowie Öffnungszeiten‑Regelungen für zahlreiche Einrichtungen fest. Sie gilt vom 26. Dezember 2020 bis zum 4. Jänner 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/22/2020XXVII
Soziales
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die bestehenden COVID‑19‑Schutzmaßnahmen: Sie schreibt Masken‑ und Abstandspflichten in geschlossenen Fahrzeugen, reduziert Kapazitäten, führt regelmäßige Tests in Pflege‑ und Krankenhäusern ein und legt Besucher‑ sowie Öffnungszeiten‑Regelungen für zahlreiche Einrichtungen fest. Sie gilt vom 26. Dezember 2020 bis zum 4. Jänner 2021.Schwerpunkte
- In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen etc.) müssen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine FFP2‑Maske ohne Ventil tragen.
- In denselben Fahrzeugen darf höchstens die Hälfte der Beförderungskapazität genutzt werden, ausgenommen wenn alle Personen dem selben Haushalt angehören.
Dokumente (PDFs)
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