Zusammenfassung
Die Verordnung von 22. Dezember 2020 ergänzt die Sonderregelungen für Arzneimittel während der COVID‑19‑Pandemie um einen neuen Paragraphen 5a, der Großhändlern das Öffnen und Aufteilen von Impfstoff‑Handelspackungen erlaubt, und fügt § 6 einen Absatz hinzu, der diese Regelung verankert. Die Änderungen gelten ab dem 23. Dezember 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/22/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 22. Dezember 2020 ergänzt die Sonderregelungen für Arzneimittel während der COVID‑19‑Pandemie um einen neuen Paragraphen 5a, der Großhändlern das Öffnen und Aufteilen von Impfstoff‑Handelspackungen erlaubt, und fügt § 6 einen Absatz hinzu, der diese Regelung verankert. Die Änderungen gelten ab dem 23. Dezember 2020.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 5a erlaubt dem Arzneimittel‑Großhändler, die Handelspackung von COVID‑19‑Impfstoffen und den dafür nötigen Arzneimitteln zu öffnen und in Einzel‑ bzw. Teilpackungen aufzuteilen.
- Die Befugnis gilt beim Abgeben von COVID‑19‑Impfstoffen an Gebietskörperschaften gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 lit. a AMG.
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