Zusammenfassung
Die 602. Verordnung von 2020 passt die Verordnung zu variablen Auszahlungsgrenzen an, indem sie den Begriff „Haushaltsverwaltung“ durch „Mittelverwaltung“ ersetzt und das Inkrafttreten zum 1. Januar 2020 festlegt.Bundesministerium für Finanzen12/23/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die 602. Verordnung von 2020 passt die Verordnung zu variablen Auszahlungsgrenzen an, indem sie den Begriff „Haushaltsverwaltung“ durch „Mittelverwaltung“ ersetzt und das Inkrafttreten zum 1. Januar 2020 festlegt.Schwerpunkte
- Der Wortlaut in § 1 Z 5 wird geändert: „Haushaltsverwaltung“ wird zu „Mittelverwaltung“, und der Verweis auf die EU‑Verordnung wird von Nr. 1605/2002 (Art. 53b) auf Nr. 2018/1046 (Art. 63) angepasst.
- Ein neuer Absatz (4) wird zu § 2 hinzugefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung der Verordnung (BGBl. II Nr. 602/2020) am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
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