Zusammenfassung
Die Verordnung 603/2020 verlängert das Fristende für COVID‑19‑Maßnahmen in Strafverfahren bis zum 31. März 2021 und fügt einen neuen Absatz 9 zu § 8 hinzu, der sofort nach Kundmachung wirksam wird.Bundesministerium für Justiz12/23/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 603/2020 verlängert das Fristende für COVID‑19‑Maßnahmen in Strafverfahren bis zum 31. März 2021 und fügt einen neuen Absatz 9 zu § 8 hinzu, der sofort nach Kundmachung wirksam wird.Schwerpunkte
- Das Fristende für die in § 8 Abs. 1 genannten COVID‑19‑Maßnahmen wird von 31. Dezember 2020 auf 31. März 2021 verschoben.
- Ein neuer Absatz 9 wird zu § 8 hinzugefügt; er legt fest, dass die geänderte Fassung ab dem Tag nach Kundmachung gilt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.