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Verlängerung und Ergänzung der COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen
Verordnung vom 23.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 603/2020 verlängert das Fristende für COVID‑19‑Maßnahmen in Strafverfahren bis zum 31. März 2021 und fügt einen neuen Absatz 9 zu § 8 hinzu, der sofort nach Kundmachung wirksam wird.
Bundesministerium für Justiz12/23/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 603/2020 verlängert das Fristende für COVID‑19‑Maßnahmen in Strafverfahren bis zum 31. März 2021 und fügt einen neuen Absatz 9 zu § 8 hinzu, der sofort nach Kundmachung wirksam wird.

Schwerpunkte

  • Das Fristende für die in § 8 Abs. 1 genannten COVID‑19‑Maßnahmen wird von 31. Dezember 2020 auf 31. März 2021 verschoben.
  • Ein neuer Absatz 9 wird zu § 8 hinzugefügt; er legt fest, dass die geänderte Fassung ab dem Tag nach Kundmachung gilt.
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Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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