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Verlängerung der Schwellenwerte‑Frist bis 31. Dezember 2022
Verordnung vom 23.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 605/2020 verlängert die Gültigkeit der Schwellenwerteverordnung 2018 bis zum 31. Dezember 2022, indem sie das Datum in § 2 Abs. 1 von 2020 auf 2022 ändert.
Bundesministerium für Justiz12/23/2020XXVII
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 605/2020 verlängert die Gültigkeit der Schwellenwerteverordnung 2018 bis zum 31. Dezember 2022, indem sie das Datum in § 2 Abs. 1 von 2020 auf 2022 ändert.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung ersetzt in § 2 Abs. 1 die bisherige Frist „31. Dezember 2020“ durch „31. Dezember 2022“.
  • Durch die neue Frist gelten die bisherigen Schwellenwerte bis zum 31. Dezember 2022 unverändert.
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