<!--[-->Änderung der 3. Verordnung zum Lockdown‑Umsatzersatz (2020)<!--]-->
Änderung der 3. Verordnung zum Lockdown‑Umsatzersatz (2020)
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 608/2020 ändert die Richtlinien für den Lockdown‑Umsatzersatz, erweitert die betroffenen Maßnahmen, definiert die Berechnungsgrundlage (50 % des Umsatzes, mit Sonderprozentsätzen für den Einzelhandel) und legt Ober‑ und Mindestbeträge fest. Sie koordiniert zudem die Auszahlung mit anderen COVID‑19‑Hilfen (Fixkostenzuschuss, Verlustersatz) und verlangt eine Schätzung des Umsatzanteils betroffener Branchen.
Bundesministerium für Finanzen12/28/2020XXVII
Wirtschaft
Gesundheit
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 608/2020 ändert die Richtlinien für den Lockdown‑Umsatzersatz, erweitert die betroffenen Maßnahmen, definiert die Berechnungsgrundlage (50 % des Umsatzes, mit Sonderprozentsätzen für den Einzelhandel) und legt Ober‑ und Mindestbeträge fest. Sie koordiniert zudem die Auszahlung mit anderen COVID‑19‑Hilfen (Fixkostenzuschuss, Verlustersatz) und verlangt eine Schätzung des Umsatzanteils betroffener Branchen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung erweitert die Liste der Schutz‑Verordnungen (2., 3. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung und 2. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung), deren Einschränkungen als Grundlage für den Umsatzersatz gelten.
  • Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 50 % des angepassten Jahresumsatzes; für den Einzelhandel gelten niedrigere Prozentsätze (12,5 %, 25 % oder 37,5 %) nach Anhang 2.
Dokumente (PDFs)
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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