Verlängerung der Freistellungsfristen für Sozialversicherung (bis 31. März 2021)
Verordnung vom 28.12.2020Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach ASVG § 735 Abs. 3 und B‑KUVG § 258 Abs. 3 bis zum 31. März 2021; sie gilt ab dem 1. Jänner 2021.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/28/2020XXVII
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Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach ASVG § 735 Abs. 3 und B‑KUVG § 258 Abs. 3 bis zum 31. März 2021; sie gilt ab dem 1. Jänner 2021.Schwerpunkte
- Die Verordnung verlängert die zulässige Dauer von Freistellungen nach den genannten Sozialversicherungsvorschriften.
- Der verlängerte Zeitraum gilt bis zum 31. März 2021.
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