<!--[-->Verlängerung der Freistellungsfristen für Sozialversicherung (bis 31. März 2021)<!--]-->
Verlängerung der Freistellungsfristen für Sozialversicherung (bis 31. März 2021)
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach ASVG § 735 Abs. 3 und B‑KUVG § 258 Abs. 3 bis zum 31. März 2021; sie gilt ab dem 1. Jänner 2021.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend12/28/2020XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach ASVG § 735 Abs. 3 und B‑KUVG § 258 Abs. 3 bis zum 31. März 2021; sie gilt ab dem 1. Jänner 2021.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung verlängert die zulässige Dauer von Freistellungen nach den genannten Sozialversicherungsvorschriften.
  • Der verlängerte Zeitraum gilt bis zum 31. März 2021.
Dokumente (PDFs)
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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