Änderung der FKZ‑Regelungen (Fixkostenzuschuss bis 800 000 €) – COFAG 2020
Verordnung vom 28.12.2020Zusammenfassung
Die Verordnung von 28. Dezember 2020 legt fest, wer einen Fixkostenzuschuss von bis zu 800 000 € von der COFAG erhalten kann, definiert Ausschluss‑ und Anspruchsvoraussetzungen sowie De‑minimis‑Grenzen nach Branche.Bundesministerium für Finanzen12/28/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von 28. Dezember 2020 legt fest, wer einen Fixkostenzuschuss von bis zu 800 000 € von der COFAG erhalten kann, definiert Ausschluss‑ und Anspruchsvoraussetzungen sowie De‑minimis‑Grenzen nach Branche.Schwerpunkte
- Ein Antragsteller darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein laufendes Insolvenzverfahren haben; Ausnahme gilt für Unternehmen, die bereits in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren (Sanierung) sind.
- Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 (bzw. zum Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres) nicht in "Schwierigkeiten" nach Art. 2 Z 18 der AGVO stehen; Eigenkapitalaufstockungen vor Antragstellung werden berücksichtigt.
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