<!--[-->Änderung der Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Verordnung (Datumskorrektur und neuer Inkrafttretensatz)<!--]-->
Änderung der Gesellschaftsrechtlichen COVID‑19‑Verordnung (Datumskorrektur und neuer Inkrafttretensatz)
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Datum in § 5 Abs. 1 der COVID‑19‑GesV auf den 31. Dezember 2021 und fügt einen neuen Absatz 3 hinzu, der das Inkrafttreten am 1. Jänner 2021 festlegt.
Bundesministerium für Justiz12/28/2020XXVII
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Datum in § 5 Abs. 1 der COVID‑19‑GesV auf den 31. Dezember 2021 und fügt einen neuen Absatz 3 hinzu, der das Inkrafttreten am 1. Jänner 2021 festlegt.

Schwerpunkte

  • Das Datum in § 5 Abs. 1 wird von 31. Dezember 2020 auf 31. Dezember 2021 geändert.
  • Ein neuer Absatz 3 wird zu § 5 hinzugefügt, der festlegt, dass § 5 Abs. 1 in seiner geänderten Fassung am 1. Jänner 2021 in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
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9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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