<!--[-->Änderung der 1. COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO – Vertretungsbefugnis für Opferschutzeinrichtungen<!--]-->
Änderung der 1. COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO – Vertretungsbefugnis für Opferschutzeinrichtungen
Verordnung vom 28.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 617/2020 erweitert die COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO: Opferschutzeinrichtungen dürfen künftig für nicht anwaltlich vertretene Personen Anträge auf einstweilige Verfügungen und weitere Schriftsätze einreichen. Die Regelung gilt ab dem Tag nach ihrer Kundmachung (29.12.2020) und läuft größtenteils am 31.12.2020 aus, einzelne Bestimmungen bis zum 30.06.2021.
Bundesministerium für Justiz12/28/2020XXVII
Justiz
Opferschutz
Rechtsvorschriften

Zusammenfassung

Die Verordnung 617/2020 erweitert die COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO: Opferschutzeinrichtungen dürfen künftig für nicht anwaltlich vertretene Personen Anträge auf einstweilige Verfügungen und weitere Schriftsätze einreichen. Die Regelung gilt ab dem Tag nach ihrer Kundmachung (29.12.2020) und läuft größtenteils am 31.12.2020 aus, einzelne Bestimmungen bis zum 30.06.2021.

Schwerpunkte

  • Opferschutzeinrichtungen dürfen nun im Namen von nicht anwaltlich vertretenen Personen Anträge auf einstweilige Verfügungen und weitere Schriftsätze einreichen, wenn sie dafür bevollmächtigt sind.
  • Die neue Regelung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 2020‑12‑29, in Kraft.
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