<!--[-->Änderung der COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug (Verordnung 624/2020)<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug (Verordnung 624/2020)
Verordnung vom 29.12.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 624/2020 passt die bestehenden Corona‑Maßnahmen im Strafvollzug an: Sie verschiebt ein Datum, verbietet vorübergehend bestimmte Freiheitsmaßnahmen und definiert enge Ausnahmen.
Bundesministerium für Justiz12/29/2020XXVII
Justiz
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 624/2020 passt die bestehenden Corona‑Maßnahmen im Strafvollzug an: Sie verschiebt ein Datum, verbietet vorübergehend bestimmte Freiheitsmaßnahmen und definiert enge Ausnahmen.

Schwerpunkte

  • Das Datum im Wortlaut von §5 Abs. 1 wird von „13. Dezember 2020“ auf „24. Jänner 2021“ geändert.
  • Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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