Zusammenfassung
Die Verordnung 624/2020 passt die bestehenden Corona‑Maßnahmen im Strafvollzug an: Sie verschiebt ein Datum, verbietet vorübergehend bestimmte Freiheitsmaßnahmen und definiert enge Ausnahmen.Bundesministerium für Justiz12/29/2020XXVII
Justiz
Gesundheit
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Zusammenfassung
Die Verordnung 624/2020 passt die bestehenden Corona‑Maßnahmen im Strafvollzug an: Sie verschiebt ein Datum, verbietet vorübergehend bestimmte Freiheitsmaßnahmen und definiert enge Ausnahmen.Schwerpunkte
- Das Datum im Wortlaut von §5 Abs. 1 wird von „13. Dezember 2020“ auf „24. Jänner 2021“ geändert.
- Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.
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