Zusammenfassung
Die Verordnung 625/2020 passt das Datum einer bestehenden Maßnahme zur Eindämmung von COVID‑19 in Strafsachen an und fügt eine neue Bestimmung ein, die den Inkrafttretenszeitpunkt der geänderten Regelung festlegt.Bundesministerium für Justiz12/29/2020XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung 625/2020 passt das Datum einer bestehenden Maßnahme zur Eindämmung von COVID‑19 in Strafsachen an und fügt eine neue Bestimmung ein, die den Inkrafttretenszeitpunkt der geänderten Regelung festlegt.Schwerpunkte
- Das Datum in § 5 Abs. 1 wird von „13. Dezember 2020“ auf den 24. Jänner 2021 geändert, wodurch die Regelung erst ab diesem Tag gilt.
- Ein neuer Absatz 10 wird in § 8 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 mit dem Tag nach Kundmachung in Kraft tritt.
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