Zusammenfassung
Die Verordnung 632/2020 verlängert die Frist, bis zu der Beförderungsunternehmer Kontaktdaten melden müssen, von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/31/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 632/2020 verlängert die Frist, bis zu der Beförderungsunternehmer Kontaktdaten melden müssen, von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021.Schwerpunkte
- Die Frist für die Meldung von Kontaktdaten wird von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verlängert.
- Die Regelung gilt für alle Beförderungsunternehmer, die im Sinne der ursprünglichen Verordnung personenbezogene Kontaktdaten erheben müssen.
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