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Meldepflicht für Flugpassagiere bei COVID‑19‑Reisewarnungen
Verordnung vom 28.02.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung verlangt von Fluggesellschaften, Passagiere zu melden, die aus Gebieten mit COVID‑19‑Reisewarnung eingereist sind, und im Fall einer Infektion die komplette Passagierliste an Behörden zu übermitteln. Sie gilt vom 28. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/28/2020XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung verlangt von Fluggesellschaften, Passagiere zu melden, die aus Gebieten mit COVID‑19‑Reisewarnung eingereist sind, und im Fall einer Infektion die komplette Passagierliste an Behörden zu übermitteln. Sie gilt vom 28. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020.

Schwerpunkte

  • Luftverkehrsunternehmen müssen Passagiere melden, die aus Gebieten mit Reisewarnung wegen COVID‑19 eingereist sind.
  • Bei bestätigter Infektion eines Passagiers ist das Unternehmen verpflichtet, die komplette Passagierliste an die Behörden zu übermitteln.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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