Zusammenfassung
Die Verordnung 89/2020 erweitert die Einreise‑Regeln: Besatzungen von Fracht‑, Einsatz‑ und Rettungsflügen werden von den allgemeinen Kontrollen ausgenommen, erhalten aber weiterhin medizinische Prüfungen; zudem wird § 3 zu § 4 umbenannt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/12/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 89/2020 erweitert die Einreise‑Regeln: Besatzungen von Fracht‑, Einsatz‑ und Rettungsflügen werden von den allgemeinen Kontrollen ausgenommen, erhalten aber weiterhin medizinische Prüfungen; zudem wird § 3 zu § 4 umbenannt.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Fracht‑, Einsatz‑, Ambulanz‑/Rettungs‑ und Überstellungsflügen; für diese Personen gelten jedoch weiterhin die medizinischen Prüfungen nach der jeweiligen Spezialverordnung.
- Der bisherige § 3 wird umbenannt und künftig als § 4 geführt.
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