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Änderung der Einreise‑Verordnung – Ausnahme für Flugbesatzungen
Verordnung vom 12.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 89/2020 erweitert die Einreise‑Regeln: Besatzungen von Fracht‑, Einsatz‑ und Rettungsflügen werden von den allgemeinen Kontrollen ausgenommen, erhalten aber weiterhin medizinische Prüfungen; zudem wird § 3 zu § 4 umbenannt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/12/2020XXVII
Grenze
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 89/2020 erweitert die Einreise‑Regeln: Besatzungen von Fracht‑, Einsatz‑ und Rettungsflügen werden von den allgemeinen Kontrollen ausgenommen, erhalten aber weiterhin medizinische Prüfungen; zudem wird § 3 zu § 4 umbenannt.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Fracht‑, Einsatz‑, Ambulanz‑/Rettungs‑ und Überstellungsflügen; für diese Personen gelten jedoch weiterhin die medizinischen Prüfungen nach der jeweiligen Spezialverordnung.
  • Der bisherige § 3 wird umbenannt und künftig als § 4 geführt.
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Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



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