<!--[-->Änderung der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz – Beschränkung des Parteienverkehrs und Einführung von Voranmeldesystemen<!--]-->
Änderung der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz – Beschränkung des Parteienverkehrs und Einführung von Voranmeldesystemen
Verordnung vom 13.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 90/2020 ändert die Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz. Sie beschränkt den Parteienverkehr auf das notwendige Maß, führt ein Voranmeldesystem für Amtstage ein und passt die Paragraphen 24, 54 und 645 an. Die neuen Regelungen gelten ab dem 14. März 2020, wobei § 24 am 13. April 2020 wieder außer Kraft tritt.
Bundesministerium für Justiz3/13/2020XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 90/2020 ändert die Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz. Sie beschränkt den Parteienverkehr auf das notwendige Maß, führt ein Voranmeldesystem für Amtstage ein und passt die Paragraphen 24, 54 und 645 an. Die neuen Regelungen gelten ab dem 14. März 2020, wobei § 24 am 13. April 2020 wieder außer Kraft tritt.

Schwerpunkte

  • Der Parteienverkehr wird auf das zur Wahrung der Verfahrens‑ und Parteienrechte erforderliche Maß beschränkt; die Dienststellenleitung muss dafür organisatorische Vorkehrungen treffen und diese öffentlich machen.
  • Die Beschränkung des Parteienverkehrs gilt nicht für die Geschäfte der Einlaufstelle, sodass dort weiterhin uneingeschränkt Anträge eingereicht werden können.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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