COVID‑19: Vorläufige Betretungsverbote für Handel, Dienstleistungen & Gastgewerbe (15.–22. März 2020)
Verordnung vom 15.03.2020Zusammenfassung
Die 96. Verordnung vom 15. März 2020 verbietet das Betreten von Kundenbereichen in Handel, Dienstleistungen, Freizeit und Gastgewerbe, lässt jedoch zahlreiche Ausnahmen für lebenswichtige und sicherheitsrelevante Bereiche zu. Sie gilt zunächst ab dem Tag der Kundmachung und endet am 22. März 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/15/2020XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 96. Verordnung vom 15. März 2020 verbietet das Betreten von Kundenbereichen in Handel, Dienstleistungen, Freizeit und Gastgewerbe, lässt jedoch zahlreiche Ausnahmen für lebenswichtige und sicherheitsrelevante Bereiche zu. Sie gilt zunächst ab dem Tag der Kundmachung und endet am 22. März 2020.Schwerpunkte
- Betreten von Kundenbereichen im Einzel‑, Dienstleistungs‑, Freizeit‑ und Sportsektor ist grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen vom Betretungsverbot umfassen u. a. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Verkauf von Medizinprodukten, Gesundheits‑ und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, veterinärmedizinische Dienste, Tierfutter, Sicherheits‑ und Notfallprodukte, Notfalldienste, Agrar‑ und Tankstellen, Banken, Post‑ und Telekommunikationsdienste, Rechtsdienstleistungen, Lieferdienste, öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte, Reinigungs‑ und Abfallentsorgungsbetriebe sowie KFZ‑Werkstätten.
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