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Sperrstunde im Gastgewerbe wegen COVID‑19 (15‑03‑2020 – 16‑03‑2020)
Verordnung vom 15.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das gesamte Gastgewerbe eine Sperrstunde um 15 Uhr und eine Aufsperrstunde ab 5 Uhr fest, mit Ausnahmen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen, rein betriebsinterne Nutzung und Beherbergungsbetriebe, die nur Gäste bedienen. Sie gilt vom 15. März 2020 bis zum 16. März 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/15/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das gesamte Gastgewerbe eine Sperrstunde um 15 Uhr und eine Aufsperrstunde ab 5 Uhr fest, mit Ausnahmen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen, rein betriebsinterne Nutzung und Beherbergungsbetriebe, die nur Gäste bedienen. Sie gilt vom 15. März 2020 bis zum 16. März 2020.

Schwerpunkte

  • Alle Gastgewerbebetriebe müssen täglich um 15 Uhr schließen (Sperrstunde) und dürfen erst ab 5 Uhr wieder öffnen (Aufsperrstunde).
  • Ausgenommen sind Betriebe, die innerhalb von Kranken‑ und Kuranstalten, Pflegeanstalten, Seniorenheimen oder Einrichtungen zur Kinder‑ und Jugendbetreuung (z. B. Schulen, Kindergärten) betrieben werden.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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