Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. März 2020 verbietet das Betreten öffentlicher Orte, erlaubt jedoch Ausnahmen für lebenswichtige, pflegerische, grundlegende und berufliche Tätigkeiten sowie für den Aufenthalt im Freien mit Hausstandspersonen – alles unter einem Mindestabstand von einem Meter. Sie gilt vom 16. bis zum 22. März 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/15/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. März 2020 verbietet das Betreten öffentlicher Orte, erlaubt jedoch Ausnahmen für lebenswichtige, pflegerische, grundlegende und berufliche Tätigkeiten sowie für den Aufenthalt im Freien mit Hausstandspersonen – alles unter einem Mindestabstand von einem Meter. Sie gilt vom 16. bis zum 22. März 2020.Schwerpunkte
- Das Betreten öffentlicher Orte ist grundsätzlich verboten, um die Verbreitung von COVID‑19 zu verhindern.
- Ausnahmen vom Verbot gelten für lebenswichtige Notlagen, Pflege von hilfsbedürftigen Personen, Deckung grundlegender Bedürfnisse (mit Abstand), berufliche Tätigkeiten (mit Abstand) sowie das Betreten öffentlicher Orte im Freien mit Haushaltsmitgliedern oder Haustieren (auch mit Abstand).
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