3. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung – Test‑ und Besucherregelungen
Verordnung vom 08.03.2021Zusammenfassung
Die 3. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung legt neue Testfristen fest, begrenzt Besucherzahlen und führt eine Maskenpflicht ein. Außerdem wird der Geltungsbereich auf Behindertenhilfe‑Einrichtungen ausgeweitet und die Änderungen treten am 10. März 2021 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/8/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 3. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung legt neue Testfristen fest, begrenzt Besucherzahlen und führt eine Maskenpflicht ein. Außerdem wird der Geltungsbereich auf Behindertenhilfe‑Einrichtungen ausgeweitet und die Änderungen treten am 10. März 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Die zulässige Gültigkeit von Antigen‑Tests wird auf 48 Stunden, von molekularbiologischen Tests (PCR) auf 72 Stunden festgelegt.
- Besucher dürfen nur ein Mal pro Patient pro Tag eintreten, wenn sie einen negativen Test (48 h Antigen‑ oder 72 h PCR) nachweisen und während des Besuchs eine FFP2‑Maske tragen.
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