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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2021)
Verordnung vom 09.03.2021

Zusammenfassung

Die 107. Verordnung legt für März 2021 für zahlreiche ausländische Dienstorte unterschiedliche Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/9/2021XXVII
Finanzwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die 107. Verordnung legt für März 2021 für zahlreiche ausländische Dienstorte unterschiedliche Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, dass für den Monat März 2021 die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 GehG anhand eines Hundertsatzes berechnet wird.
  • Für jeden im Anhang aufgeführten Dienstort ist ein individueller Hundertsatz definiert, der von 1 % (z. B. Madrid) bis 51 % (Beirut) reicht.
Dokumente (PDFs)
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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