Novelle 2021: Aufhebung von § 4 Abs. 1a und Ergänzung zu § 5 in der eHealth‑Verordnung
Verordnung vom 16.03.2021Zusammenfassung
Die 2. eHealth‑Verordnungsnovelle 2021 hebt § 4 Abs. 1a der eHealth‑Verordnung auf und ergänzt § 5 um einen neuen Absatz, der das Ende von § 4 Abs. 1a zum Tag der Kundmachung (16. März 2021) festlegt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/16/2021XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 2. eHealth‑Verordnungsnovelle 2021 hebt § 4 Abs. 1a der eHealth‑Verordnung auf und ergänzt § 5 um einen neuen Absatz, der das Ende von § 4 Abs. 1a zum Tag der Kundmachung (16. März 2021) festlegt.Schwerpunkte
- Der bisherige § 4 Abs. 1a wird aufgehoben, sodass diese Bestimmung nicht mehr gilt.
- Ein neuer Absatz 3 wird zu § 5 hinzugefügt; er legt fest, dass § 4 Abs. 1a mit dem Tag der Kundmachung (16. März 2021) außer Kraft tritt.
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