Verlängerung des Fristendes für COVID‑19‑Tests im niedergelassenen Bereich
Verordnung vom 25.03.2021Zusammenfassung
Die 123. Verordnung ändert die COVID‑19‑Test‑Verordnung, indem sie den Stichtag im § 4 Abs. 1 von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verschiebt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/25/2021XXVII
Pandemie
Gesundheit
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die 123. Verordnung ändert die COVID‑19‑Test‑Verordnung, indem sie den Stichtag im § 4 Abs. 1 von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verschiebt.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf mehrere Sozialversicherungsgesetze, um die Befugnis zur Änderung der Test‑Verordnung zu begründen.
- Der Ausdruck „31. März 2021“ im § 4 Abs. 1 wird durch „30. Juni 2021“ ersetzt, wodurch die Frist für die Durchführung von Tests um drei Monate verlängert wird.
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