Verordnung zur Verlängerung und Ergänzung der COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen
Verordnung vom 26.03.2021Zusammenfassung
Die Verordnung zur Eindämmung von COVID‑19 im Strafverfahren wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um einen neuen Absatz ergänzt, der den Inkrafttretungszeitpunkt regelt.Bundesministerium für Justiz3/26/2021XXVII
Justiz
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Eindämmung von COVID‑19 im Strafverfahren wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um einen neuen Absatz ergänzt, der den Inkrafttretungszeitpunkt regelt.Schwerpunkte
- Der Geltungszeitraum der besonderen COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen wird von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verlängert.
- Ein neuer Absatz 12 wird in § 8 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Verordnung am Tag nach Kundmachung in Kraft tritt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.