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Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG §735 Abs. 3 und B‑KUVG §258 Abs. 3
Verordnung vom 26.03.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem Arbeitnehmerinnen und -nehmerinnen Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG bzw. § 258 Abs. 3 B‑KUVG beantragen können, bis zum 31. Mai 2021. Sie tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit3/26/2021XXVII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem Arbeitnehmerinnen und -nehmerinnen Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG bzw. § 258 Abs. 3 B‑KUVG beantragen können, bis zum 31. Mai 2021. Sie tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der zulässige Zeitraum für Freistellungen nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen wird bis zum 31. Mai 2021 verlängert.
  • Die Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
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