Änderung der Fristen für die elektronische Einreichung von Corona‑Steuererleichterungen
Verordnung vom 26.03.2021Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Einreichung von Anträgen wegen Corona‑Steuererleichterungen wird hinsichtlich Fristen angepasst und tritt zum 1. April 2021 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen3/26/2021XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung zur elektronischen Einreichung von Anträgen wegen Corona‑Steuererleichterungen wird hinsichtlich Fristen angepasst und tritt zum 1. April 2021 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Frist für die elektronische Einreichung von Anträgen wird von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verlängert.
- Der Stichtag 4. März 2021 wird auf den 10. Juni 2021 verschoben.
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