<!--[-->Anpassung der Fristen und Ergänzung eines Absatzes in der Verordnung zur elektronischen Übermittlung an die Finanzstrafbehörde (COVID‑19)<!--]-->
Anpassung der Fristen und Ergänzung eines Absatzes in der Verordnung zur elektronischen Übermittlung an die Finanzstrafbehörde (COVID‑19)
Verordnung vom 26.03.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 26. März 2021 ändert das Datum in § 1 und § 4 und fügt einen neuen Absatz in § 3 ein, um die elektronische Übermittlung von Anfragen an die Finanzstrafbehörde im Rahmen der COVID‑19‑Maßnahmen zu aktualisieren.
Bundesministerium für Finanzen3/26/2021XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 26. März 2021 ändert das Datum in § 1 und § 4 und fügt einen neuen Absatz in § 3 ein, um die elektronische Übermittlung von Anfragen an die Finanzstrafbehörde im Rahmen der COVID‑19‑Maßnahmen zu aktualisieren.

Schwerpunkte

  • Das Datum im ersten Abschnitt wird von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 geändert.
  • Ein neuer Absatz (4) wird in § 3 eingefügt; er tritt am 1. April 2021 in Kraft.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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