Anpassung der Fristen und Ergänzung eines Absatzes in der Verordnung zur elektronischen Übermittlung an die Finanzstrafbehörde (COVID‑19)
Verordnung vom 26.03.2021Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. März 2021 ändert das Datum in § 1 und § 4 und fügt einen neuen Absatz in § 3 ein, um die elektronische Übermittlung von Anfragen an die Finanzstrafbehörde im Rahmen der COVID‑19‑Maßnahmen zu aktualisieren.Bundesministerium für Finanzen3/26/2021XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. März 2021 ändert das Datum in § 1 und § 4 und fügt einen neuen Absatz in § 3 ein, um die elektronische Übermittlung von Anfragen an die Finanzstrafbehörde im Rahmen der COVID‑19‑Maßnahmen zu aktualisieren.Schwerpunkte
- Das Datum im ersten Abschnitt wird von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 geändert.
- Ein neuer Absatz (4) wird in § 3 eingefügt; er tritt am 1. April 2021 in Kraft.
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