Verlängerung der Frist nach § 7 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz bis 30. Juni 2021
Verordnung vom 26.03.2021Zusammenfassung
Die 3. COVID‑19‑Ziviljustiz‑Verordnung verlängert die Frist aus § 7 des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetzes bis zum 30. Juni 2021. Sie tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft und endet mit Ablauf dieses Datums.Bundesministerium für Justiz3/26/2021XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die 3. COVID‑19‑Ziviljustiz‑Verordnung verlängert die Frist aus § 7 des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetzes bis zum 30. Juni 2021. Sie tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft und endet mit Ablauf dieses Datums.Schwerpunkte
- Die im § 7 des 1. COVID‑19‑JuBG festgelegte Frist wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
- Die Rechtsgrundlage für die Fristverlängerung ist § 8 Abs. 1 des 1. COVID‑19‑JuBG, das dem Ministerium die Befugnis zur Anpassung von Fristen gibt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.