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Verlängerung der Frist nach § 7 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz bis 30. Juni 2021
Verordnung vom 26.03.2021

Zusammenfassung

Die 3. COVID‑19‑Ziviljustiz‑Verordnung verlängert die Frist aus § 7 des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetzes bis zum 30. Juni 2021. Sie tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft und endet mit Ablauf dieses Datums.
Bundesministerium für Justiz3/26/2021XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die 3. COVID‑19‑Ziviljustiz‑Verordnung verlängert die Frist aus § 7 des 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetzes bis zum 30. Juni 2021. Sie tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft und endet mit Ablauf dieses Datums.

Schwerpunkte

  • Die im § 7 des 1. COVID‑19‑JuBG festgelegte Frist wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Die Rechtsgrundlage für die Fristverlängerung ist § 8 Abs. 1 des 1. COVID‑19‑JuBG, das dem Ministerium die Befugnis zur Anpassung von Fristen gibt.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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