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ForstG‑Gefahrenzonenplanverordnung 2021
Verordnung vom 29.03.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Erstellung von Gefahrenzonenplänen, die als Grundlage für den Schutz vor Wildbach‑ und Lawinengefahren sowie für Raum‑ und Bauplanung dienen.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus3/29/2021XXVII
Umwelt

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Erstellung von Gefahrenzonenplänen, die als Grundlage für den Schutz vor Wildbach‑ und Lawinengefahren sowie für Raum‑ und Bauplanung dienen.

Schwerpunkte

  • Gefahrenzonenpläne dienen als Fachgutachten und bilden die Grundlage für Maßnahmen zur Wildbach‑ und Lawinenverbauung sowie für Raum‑, Bau‑ und Katastrophenplanung.
  • Der Plan muss Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, gefährdete Flächen (Gefahrenzonen) und Vorbehaltsbereiche darstellen.
Dokumente (PDFs)
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Köstinger Elisabeth

ÖVP


2 - Kärnten



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