Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Erstellung von Gefahrenzonenplänen, die als Grundlage für den Schutz vor Wildbach‑ und Lawinengefahren sowie für Raum‑ und Bauplanung dienen.Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus3/29/2021XXVII
Umwelt
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Erstellung von Gefahrenzonenplänen, die als Grundlage für den Schutz vor Wildbach‑ und Lawinengefahren sowie für Raum‑ und Bauplanung dienen.Schwerpunkte
- Gefahrenzonenpläne dienen als Fachgutachten und bilden die Grundlage für Maßnahmen zur Wildbach‑ und Lawinenverbauung sowie für Raum‑, Bau‑ und Katastrophenplanung.
- Der Plan muss Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, gefährdete Flächen (Gefahrenzonen) und Vorbehaltsbereiche darstellen.
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