6. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung – länderspezifische Anpassungen
Verordnung vom 30.03.2021Zusammenfassung
Die 6. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung führt neue Ausnahmen für zahlreiche Branchen ein und legt unterschiedliche Inkraft‑ bzw. Ablaufdaten für Burgenland, Niederösterreich und Wien fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/30/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 6. Novelle zur 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung führt neue Ausnahmen für zahlreiche Branchen ein und legt unterschiedliche Inkraft‑ bzw. Ablaufdaten für Burgenland, Niederösterreich und Wien fest.Schwerpunkte
- Ein neuer § 25 wird eingefügt, der für Burgenland, Niederösterreich und Wien spezielle Ausnahmen für zahlreiche Branchen (Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Postdienste, Tabakfachgeschäfte usw.) definiert.
- Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur noch von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr und ausschließlich zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; dabei gelten besondere Ausnahmen für das Betreten von Kundenbereichen, das Abholen von Waren und die Inanspruchnahme nicht‑körpernaher Dienstleistungen.
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