Zusammenfassung
Die 7. Novelle zur COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert u. a. die zulässige Personenanzahl von zwei auf vier, fügt neue Ausnahmeregelungen für das Betreten von Arbeitsorten und Sporteinrichtungen ein und legt neue Inkrafttretensdaten fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/6/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 7. Novelle zur COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert u. a. die zulässige Personenanzahl von zwei auf vier, fügt neue Ausnahmeregelungen für das Betreten von Arbeitsorten und Sporteinrichtungen ein und legt neue Inkrafttretensdaten fest.Schwerpunkte
- Die zulässige Personenanzahl in bestimmten Einrichtungen wird von zwei auf vier erhöht.
- Eine Präambel wird zu § 25 Z 1 hinzugefügt, die das zulässige Betreten von Betriebsstätten genauer beschreibt.
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