<!--[-->Novelle 2021: Änderungen der COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung<!--]-->
Novelle 2021: Änderungen der COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung
Verordnung vom 06.04.2021

Zusammenfassung

Die 7. Novelle zur COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert u. a. die zulässige Personenanzahl von zwei auf vier, fügt neue Ausnahmeregelungen für das Betreten von Arbeitsorten und Sporteinrichtungen ein und legt neue Inkrafttretensdaten fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/6/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die 7. Novelle zur COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert u. a. die zulässige Personenanzahl von zwei auf vier, fügt neue Ausnahmeregelungen für das Betreten von Arbeitsorten und Sporteinrichtungen ein und legt neue Inkrafttretensdaten fest.

Schwerpunkte

  • Die zulässige Personenanzahl in bestimmten Einrichtungen wird von zwei auf vier erhöht.
  • Eine Präambel wird zu § 25 Z 1 hinzugefügt, die das zulässige Betreten von Betriebsstätten genauer beschreibt.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Anschober Rudolf © Parlamentsdirektion

Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.