Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafverfahren (150. Verordnung 2021)
Verordnung vom 07.04.2021Zusammenfassung
Die 150. Verordnung vom 7. April 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafverfahren an: Sie verlängert die Frist bis zum 18. April 2021 für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und ändert die Nummerierung in § 8 sowie das Inkrafttretungsdatum von § 5 Abs. 1.Bundesministerium für Justiz4/7/2021XXVII
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die 150. Verordnung vom 7. April 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafverfahren an: Sie verlängert die Frist bis zum 18. April 2021 für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und ändert die Nummerierung in § 8 sowie das Inkrafttretungsdatum von § 5 Abs. 1.Schwerpunkte
- Der Wortlaut in § 5 wird von "bis zum Ablauf des 7. Februar 2021" zu "in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland bis zum Ablauf des 18. April 2021" geändert, wodurch die Frist verlängert und geografisch begrenzt wird.
- Im letzten Absatz von § 8 wird die Nummerierung von (9) auf (12) geändert und ein neuer Absatz (13) eingefügt, der die Inkrafttretung des geänderten § 5 Abs. 1 regelt.
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