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COVID‑19‑Beschränkung des Besuchsverkehrs im Strafvollzug (2021)
Verordnung vom 07.04.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 7. April 2021 beschränkt den Besuchsverkehr in Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 18. April 2021 auf telefonische Kontakte, mit Ausnahmen für offizielle Vertreter, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.
Bundesministerium für Justiz4/7/2021XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 7. April 2021 beschränkt den Besuchsverkehr in Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 18. April 2021 auf telefonische Kontakte, mit Ausnahmen für offizielle Vertreter, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.

Schwerpunkte

  • Der Besuchsverkehr in Wien, Niederösterreich und Burgenland ist bis zum 18. April 2021 ausschließlich auf telefonische Kontakte beschränkt; Ausnahmen gelten für Vertreter öffentlicher Stellen, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.
  • Die geänderte Fassung von § 5 Abs. 1 tritt mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (7. April 2021) in Kraft.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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